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Besitz Kinderpornos: Kein Lehrer mehr

Besitz Kinderpornos: Kein Lehrer mehr

Mit Urteilen vom 24.10.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht zwei Lehrer aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Damit hob das Gericht die anderslautenden Gerichtsentscheidungen der Vorinstanzen auf.

Die Lehrer waren strafrechtlich wegen des Besitzes Kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Absatz 2 StGB zu eher geringen Geldstrafen verurteilt worden.

Der Dienstherr wollte beide aus dem Beamtenverhältnis entfernen und erhielt in letzter Instanz recht. Die Vorinstanzen hatten die Entlassung der Lehrer abgelehnt.

Begründet wurde dies damit, daß eine außerdienstliche Verfehlung eines Beamten, die strafrechtlich eher milde sanktioniert wird, nicht im Disziplinarverfahren die strengste Folge haben könne.

Das sah das Bundesverwaltungsgericht ganz anders:

„Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge“

So weit, so klar. Schwierig wird es bei der Wertung im Einzelfall, vor allem, wenn die Strafen im unteren Bereich des Möglichen liegen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte in den vorliegenden Fällen darauf ab, daß die Beamten Lehrer waren. Der damit verbundene Erziehungsauftrag und der Umgang mit Kindern unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion von Lehrern habe zur Folge, daß der Besitz kinderpornographischer Schriften in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe.

Dazu das Bundesverwaltungsgericht:

Danach zerstört ein Lehrer, der kinderpornographische Schriften besitzt, in aller Regel die Grundlage für das für sein Statusamt erforderliche Vertrauen. Er ist in den Augen der Allgemeinheit – zu der auch die Elternschaft gehört – grundsätzlich nicht mehr als Beamter tragbar. Dies gilt unabhängig von Anzahl, Art und Inhalt der kinderpornographischen Schriften. Denn mit dem Erziehungsauftrag und der Erziehungsaufgabe eines Lehrers ist jeder Besitz kinderpornographischer Schriften unvereinbar.

BVerwG 2 C 4.18

Thomas C. Pohl
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht